Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 18.08.2016

1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1. Der Auftragnehmer (KFZ-NETZWERK GMBH) verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, Mitarbeiter gegen Zahlung eines Honorars zu vermitteln (Personalvermittlungsvertrag).

1.2. Für alle Personalvermittlungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers selbst dann, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. PFLICHTEN UND RECHTE DES AUTRAGGEBERS
2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche zur ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.2. a) Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer den Vertragsabschluss mit dem vermittelten Arbeitnehmer anzuzeigen und hierbei die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttolohnsumme mitzuteilen.

2.2. b) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Angaben zum Vertragsschluss und zum Bruttolohn unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach dem Vertragsschluss, mitzuteilen.

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, den Auftragnehmer unverzüglich von einer Aufgabe seiner Absicht, einem anderweitig erzielten Vertragsabschluss oder von sonstigen Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind, zu unterrichten.

2.4. Der Auftraggeber hat uneingeschränkt das Recht, auch andere Vermittler einzuschalten und sich dieser zu bedienen.

2.5. Sollte der Bewerber sich bereits anderweitig bei dem Auftraggeber beworben haben, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich, jedoch spätestens 2 Werktage nach Vorlage der ersten Bewerbungsunterlagen schriftlich anzuzeigen.

2.6. Sollten andere Vermittler für diesen Bewerber involviert sein, ist auch dies innerhalb von 2 Werktagen dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und auf Anforderung nachzuweisen.

3. PFLICHTEN DES AUTRAGNEHMERS
3.1. Der Auftragnehmer beachtet bei der Ausführung des Auftrages die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

3.2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von allen Umständen Kenntnis zu geben, die für eine Entscheidung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, besondere Nachforschungen anzustellen.

4. VERMITTLUNGSHONORAR
4.1. Der Anspruch auf das Personalvermittlungshonorar entsteht, sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber bzw. eine mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft und dem vermittelten Mitarbeiter abgeschlossen wurde. Ein Honoraranspruch entsteht auch, sollte ein durch den Auftragnehmer vorgeschlagener Bewerber innerhalb von 12 Monaten vom Auftraggeber eingestellt werden. Für das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, für welche Position der Bewerber letztendlich eingestellt wird und ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird. Die Regelung gilt sinngemäß bei Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Beschäftigungsverträgen.

4.2. Hat sich ein durch KFZ-Netzwerk vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, KFZ-Netzwerk unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Bewerber, ist KFZ-Netzwerk berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

4.3. Das Vermittlungshonorar richtet sich nach Art, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad und wird hinsichtlich der Höhe vor Auftragserteilung grundsätzlich individuell vereinbart.

4.4. Sofern zur Honorarhöhe nichts anderes vereinbart, beträgt das Honorar 2,5 Monatsgehälter des zukünftigen Brutto- Monatseinkommens des vermittelten Mitarbeiters.

4.5. Das Brutto-Monatseinkommen gemäß Ziffern 4.4. und 5. berechnet sich aus dem Brutto- Monatseinkommen zuzüglich etwaiger Zusatzleistungen. Unbeachtlich ist, ob das Arbeitsverhältnis 12 Monate andauert.

4.6. Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Mitteilung des Gehalts des Mitarbeiters nicht nachkommen, ist KFZ- Netzwerk GmbH berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Monats- Bruttogehaltes als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen.

4.7. Auslagen, beispielsweise Kosten für vom Kunden gesondert gewünschte Stellenanzeigen, Eignungstests, Reisen der Bewerber, werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen.

4.8. Der Auftraggeber ist zum Ersatz der Aufwendungen des Auftragnehmers verpflichtet, auch wenn keine Vermittlung zustande kam.

4.9. Der Auftraggeber ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

Alle Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne Abzug von Skonto fällig.

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. VERMITTLUNG UND FREIE MITARBEITERSCHAFT
Sollte der Auftraggeber mit einem freien Mitarbeiter während einer freien Mitarbeiterschaft, unmittelbar im Anschluss oder binnen 12 Monate nach einer freien Mitarbeiterschaft ein Arbeitsverhältnis eingehen, berechnet der Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Vermittlungshonorar von 2,5 Monatsgehältern.

6. VERMITTLUNGSVERHINDERUNG
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Absprachen zwischen ihm und dem Bewerber oder mit Dritten, mit dem Ziel, das Vermittlungshonorar des Auftragnehmers rechtswidrig zu verhindern, zu unterlassen.

7. VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG
7.1. Der Personalvermittlungsvertrag ist unbefristet. Er kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

7.2. Nach einer Beendigung des Vermittlungsvertrages bleiben entstandene oder entstehende Vergütungsansprüche erhalten. Für den Fall, dass innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber zustande kommt, gilt die Tätigkeit des Auftragnehmers als Vermittlung. Die gemäß diesem Vertrag vereinbarte Vergütung wird in diesem Fall vollumfänglich fällig.

8. DATENGEHEIMNIS/URHEBERRECHT
8.1. Der Auftraggeber darf die ihm von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Bewerberunterlagen oder Informationen über den Bewerber nicht an Dritte weitergegeben.

8.2. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, sonst zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

8.3. Die Bewerberexposés von Bewerbern, die der Auftraggeber von dem Auftragnehmer erhält, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Jedes Bewerberexposé ist streng vertraulich zu behandeln. Es ist bei Nichteinstellung des Bewerbers unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht erlaubt.

9. EINWILLIGUNG IN DIE DATENRERHEBUNG
9.1. Der Auftragnehmer ist durch die ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 4 Bundesdatenschutzgesetz berechtigt, Daten über den zu besetzenden Arbeitsplatz zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Verrichtung der Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.

9.2. Die Rechte des Auftraggebers gem. § 6 BDSG auf Auskunftserteilung, Berichtigung, Löschung oder Sperrung der erhobenen Daten bleiben unberührt.

10. VERTRAGSSTRAFE
10.1. Im Falle der vertragswidrigen Absprache gemäß Ziffer 6. oder dem Versuch des Auftraggebers, vertragswidrige Abreden zur Umgehung der Vergütung mit dem Bewerber oder Dritten zu vereinbaren, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 4.500,- € an den Auftragnehmer. Die Vertragsstrafe wird über eine etwaig angefallene Vergütung hinaus fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes für etwaige Vermittlungsausfälle des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10.2. Im Falle des Verstoßes des Auftraggebers gegen die Verpflichtung aus den Ziffern 8.1. bis 8.3. insbesondere im Falle der vertragswidrigen Weitergabe von Bewerberunterlagen durch den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 4.500,- € an den Auftragnehmer. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes für etwaige Vermittlungsausfälle des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten

11. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS
11.1. Der Auftragnehmer erbringt die Vermittlungstätigkeit nach bestem Wissen und nach den Vorgaben des Auftraggebers. Die Entscheidung für einen Bewerber fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung besteht nicht, insbesondere wird keine Gewährleistung für die Geeignetheit eines Kandidaten im Hinblick auf die Zwecke des Kunden übernommen, noch wird gewährleistet, dass die Suche nach einem geeigneten Bewerber für die vom Auftraggeber zu besetzende Stelle erfolgreich verläuft.

11.2. Der Auftragnehmer haftet für ein vorsätzliches grob fahrlässiges Handeln, bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei einer auch leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zwingend sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schadens beschränkt. Weitergehende Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Vermittlungsvertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.2. Die in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.

12.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Hanau. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

12.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.